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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 11
Leistungsnachweise
(1) 1Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 unterrichten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildungsleitung durch einen Dezernatsleitfaden, ob die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wurden. 2Die Dezernatsleitfäden sind den Auszubildenden binnen sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu eröffnen.
(2) 1Am Ende des ersten Ausbildungsjahres erstellt die Ausbildungsleitung einen Jahresnachweis. 2Darin ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde und ob zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei mindestens gleichbleibender Leistung erreicht werden wird. 3Der Jahresnachweis ist der Leitung des Gewerbeaufsichtsamts sowie dem Staatsministerium vorzulegen. 4Er ist der oder dem Auszubildenden zu eröffnen.