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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 45
Einstellungsvoraussetzungen
1Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllt,
2.
mindestens den qualifizierenden Mittelschulabschluss nachweist,
3.
die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat und
4.
mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Leitstellen“ kann eingestellt werden, wer neben den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
1.
den mittleren Schulabschluss nachweist und
2.
mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat.