Inhalt
§ 45
Schwerpunkt, Dienstbezeichnung
1Die Ausbildung erfolgt entweder im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“. 2Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger/in im feuerwehrtechnischen Dienst“ mit dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Handwerk und Technik“ oder dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Leitstellen“.