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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) Vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599) BayRS 2038-3-2-12-I (§§ 1–50)
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Teil 1 Fachlicher Schwerpunkt (§ 1)
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Teil 2 Prüfungen (§§ 2–11)
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Teil 3 Einstellung (§§ 12–13)
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Teil 4 Ausbildung und Qualifikation (§§ 14–28)
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Teil 5 Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung (§§ 29–41)
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Teil 6 Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst (§§ 42–48)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 42–45)
§ 42 Ziel der Ausbildung
§ 43 Dauer der Ausbildung
§ 44 Rechtsstellung
§ 45 Schwerpunkt, Dienstbezeichnung
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Abschnitt 2 Einstellung (§§ 46–47)
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Abschnitt 3 Abschluss der Ausbildung (§ 48)
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 49–50)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Fw
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2011
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§ 44
Rechtsstellung
Die Bewerber und Bewerberinnen werden als Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt.