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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 26
Verbandsführermodul
(1) Das Verbandsführermodul besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.
(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst zwei Aufgaben aus den Themenbereichen vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Einsatzlehre und Einsatztechnik sowie Einsatz-, Haushalts- und Verwaltungsrecht; die Arbeitszeit beträgt jeweils 120 Minuten.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verbandsführer nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.
(4) 1Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus einer Planübung als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin von bis zu zwei Löschzügen im Rettungs- und Löscheinsatz oder als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin im Rettungs- und Hilfeleistungseinsatz. 2Die praktischen Übungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden.
(5) § 21 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.