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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 25
Zugführermodul
(1) Das Zugführermodul besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) In dem praktischen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke eines erweiterten Zugs führen können.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Zugführer nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.
(4) 1Die Bewertung für das Zugführermodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 3Das Zugführermodul hat nicht bestanden, wer in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält.