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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 4
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
(1) 1Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen ist der Generaldirektor oder die Generaldirektorin der Staatsbibliothek. 2Dies gilt nicht für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren.
(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sind Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen die Leiter und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen werden, und die einzelnen mit der berufspraktischen Ausbildung betrauten Dienstkräfte.