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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 32
Praxismodule
(1) Die Praxismodule im zweiten und fünften Semester im Umfang von je sechs Monaten und 66 Leistungspunkten werden an Ausbildungsbibliotheken in Bayern abgeleistet.
(2) Die Studierenden werden von der Staatsbibliothek im Einvernehmen mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, den Ausbildungsbibliotheken zugewiesen, bei nichtstaatlichen Studierenden zudem im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.
(3) 1Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen müssen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) erfüllen. 2Bei Bedarf werden in den Ausbildungsbibliotheken berufserfahrene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Ausbildung eingesetzt, die ebenfalls die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 oder 3 BayFHVRG erfüllen müssen.
(4) 1Die Praxismodule dienen dem exemplarischen Lernen und umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz und begleitende Fachgespräche. 2Die Studierenden sollen ihre fachtheoretischen Kenntnisse anwenden und berufspraktische Erfahrungen sammeln. 3Dies bezieht sich auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das gesamte bibliothekarische Tätigkeitsspektrum einer wissenschaftlichen Bibliothek. 4Die Praxismodule umfassen mindestens zwei informatorische Kurzpraktika im Gesamtumfang von sieben bis zwölf Wochen, eines davon an einer öffentlichen Bibliothek. 5Ein Teil des Kurzpraktikums kann auch im Ausland absolviert werden. 6Die informatorischen Kurzpraktika werden von der Ausbildungsbibliothek in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, vermittelt.
(5) Die Fachgespräche, die während der Praxismodule stattfinden, sollen die gewonnenen Erkenntnisse der vorangegangenen fachtheoretischen Studienzeiten mit Bezug auf die Praxis der Ausbildungsbibliothek wiederholen und vertiefen.
(6) Die Einzelheiten der Praxismodule wie z.B. die Ausbildung am Arbeitsplatz und Fachgespräche, regelt ein von der Staatsbibliothek im Einvernehmen mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, aufgestellter Ausbildungsplan.
(7) 1Jeweils am Ende der beiden Praxismodule hat der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbibliothek eine Bestätigung über die Ableistung der Studienzeiten mit einer Bewertung nach § 40 APO auszustellen. 2Diese Bestätigung ist der Fachhochschule und der Staatsbibliothek jeweils spätestens zwei Wochen vor Beendigung eines Praxismoduls zuzuleiten.