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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 23
Berufspraktische Ausbildung
1Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärter und Anwärterinnen am Arbeitsplatz unterwiesen. 2Sie werden mit sämtlichen Arbeiten vertraut gemacht, die für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in Betracht kommen. 3Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.