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Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien Vom 29. Mai 1990 (GVBl. S. 196) BayRS 2236-9-2-K (§§ 1–3)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsrichtungen
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1990
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und privaten Fachakademien im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.