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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 22
Zeugnis, Platzziffer
(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Leiter des Prüfungsamts unterschrieben wird. 2Es enthält die Einzelnoten und die Gesamtprüfungsnote.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(3) 1Für diejenigen Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses – getrennt nach den Fächerverbindungen – Platzziffern festzusetzen. 2Bei gleichen Notensummen führt das bessere Ergebnis in den Prüfungslehrproben zur niedrigeren Platzziffer. 3Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erhält der nächstbeste Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(4) 1Über ihre Platzziffer erhalten die Prüfungsteilnehmer eine besondere Bescheinigung. 2Darin wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich in der betreffenden Fächerverbindung der Prüfung unterzogen, wie viele diese bestanden und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(5) Das Prüfungsamt kann den Prüfungsteilnehmern noch vor der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorläufige Bescheinigungen über das Bestehen der Prüfung ausstellen.
(6) Die Prüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.