Inhalt
    
    
            
              § 5
               Fälligkeit der festgesetzten Abgabe 
              
             
             1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.