Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 1
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1) 1Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. 2Das Bergamt Südbayern kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.