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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 4
Abgabefestsetzung
(1) Das Bergamt Südbayern setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.
(2) 1Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. 2Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.