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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über Feldes- und Förderabgaben Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1050) BayRS 750-10-W (§§ 1–16)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung (§§ 1–8)
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Zweiter Teil Feldesabgabe (§ 9)
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Dritter Teil Förderabgabe (§§ 10–14)
§ 10 Erdöl
§ 11 Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
§ 12 Graphit
§ 13 Sole, Erdwärme
§ 14 Ölschiefer, Lehmbraunkohle
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Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten (§§ 15–16)
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
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§ 13
Sole, Erdwärme
Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdwärme und Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird, befreit.