Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 12
Graphit
(1) Die Förderabgabe für Graphit beträgt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 ein v.H. des Marktwerts.
(2) 1Der Marktwert des Graphits beträgt 50 v.H. des Quotienten aus dem Grenzübergangswert und der Menge des im Erhebungszeitraum eingeführten Graphits in Euro/t. 2Maßgeblich für den Grenzübergangswert und für die Menge sind die vom Statistischen Bundesamt in der Statistik Außenhandel, Fachserie 7, Reihe 2 unter der Warennummer 2504 1000 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.