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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz – FAGDV) Vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418) BayRS 605-10-F (§§ 1–23)
§ 1 Maßgebende Einwohnerzahlen
§ 2 Gebiets- und Bestandsänderungen
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Steuerkraftzahlen
§ 5 Ergänzungsansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG
§ 6 Schlüsselzuweisungen
§ 7 Finanzzuweisungen
§ 8 Finanzzuweisungen für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
§ 9 Finanzzuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärämter und der Lebensmittelüberwachung
§ 10 Grunderwerbsteuerverbund
§ 11 Krankenhausumlage
§ 12 Investitionspauschalen
§ 13 Förderfähige Maßnahmen bei Straßenbau und -unterhalt
§ 14 Zuweisungen nach Art. 13a und 13b BayFAG
§ 15 Straßenausbaupauschalen
§ 16 Zuweisung an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG
§ 17 Kreis- und Bezirksumlage
§ 18 Entscheidungsgrundlagen nach Art. 23 Abs. 2 BayFAG
§ 19 Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 20 Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags
§ 21 Ausblick auf bedarfsprägende Umstände
§ 22 Zuständigkeiten
§ 22a (außer Kraft)
§ 23 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage Raster zur Zuordnung der Ausgabedaten der Jahresrechnungsstatistik
Inhalt
FAGDV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 19.07.2002
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§ 7
Finanzzuweisungen
Die Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 3 Halbsatz 2 sowie nach Art. 9 BayFAG werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.