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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 6
Schlüsselzuweisungen
(1) Die Schlüsselzuweisungen sind auf einen durch vier teilbaren Euro-Betrag abzurunden.
(2) Die Schlüsselzuweisungen werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.