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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 1
Maßgebende Einwohnerzahlen
(1) 1Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach Art. 7, 9, 12 und 15 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG), für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 BayFAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres unter Zugrundelegung des Gebietsstands zu Beginn des Jahres maßgebend. 2Die durchschnittliche Einwohnerzahl zehn vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG beträgt ein Zehntel der Summe der Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31. Dezember der zehn dem vorvorhergehenden Jahr vorausgehenden Jahre. 3Soweit bei Beginn der Berechnung der in Satz 1 genannten Zuweisungen, Umlage und Durchschnittszahlen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht festgestellt und auf den maßgeblichen Stichtag fortgeschrieben sind, ist abweichend von Satz 1 die auf der Grundlage der Ergebnisse der vorletzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. 4Diese wird auch in den Folgejahren in die Vergleichsberechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG eingestellt.
(2) 1Für die nicht in Kasernen untergebrachten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige ist die jeweils letzte vor Beginn der Berechnung von den Stationierungsstreitkräften bekannt gegebene Zahl maßgebend. 2Für die Ermittlung des Durchschnitts der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger der vorangegangenen Jahre gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) 1Für die Berechnung des überdurchschnittlichen Anteils an Einwohnern unter 18 Jahren nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayFAG werden die Einwohnerzahlen dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über die „Altersstruktur der Bevölkerung Bayerns“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres entnommen. 2Soweit dieser noch nicht verfügbar ist, ist der zuletzt erstellte statistische Bericht maßgebend.
(4) Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 7 BayFAG werden der Einwohnerzahl 50 Prozent der Zahl der nicht in Kasernen untergebrachten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige hinzugerechnet.
(5) 1Nachträgliche Berichtigungen der nach den Abs. 1, 2 und 4 festgelegten Einwohnerzahlen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr durch Hinzurechnung zur oder Abzug von der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag berücksichtigt. 2Die nachträglich zu berücksichtigenden Einwohnerzahlen ergeben sich, auch wenn Art. 3 Abs. 2 BayFAG zur Anwendung kam, durch Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen nach dem Stand vom jeweils maßgeblichen Stichtag. 3Die so veränderte Einwohnerzahl wird auch in die Vergleichsrechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG eingesetzt. 4Die Einwohnerzahlen früherer Jahre werden für die Vergleichsrechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG nicht geändert. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten für die nachträgliche Berichtigung der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.