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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 17
Kreis- und Bezirksumlage
(1) Die Umlagebeträge gemäß Art. 18 und 21 BayFAG sind durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Umlagebescheid) festzusetzen.
(2) Der Umlagebescheid hat zu enthalten:
1.
die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 und 21 BayFAG umgelegt werden soll (Umlagesoll),
2.
falls das Umlagesoll gegenüber dem Vorjahr erhöht worden ist, eine kurze Darlegung der Umstände, welche die Erhöhung notwendig machen,
3.
die Grundlagen, nach denen die Umlagen insgesamt und für den Umlageschuldner bemessen werden (Bemessungsgrundlagen),
4.
die Prozentsätze, mit denen die Umlagen bemessen werden (Umlagesätze),
5.
falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Umlagesätze von den einzelnen Bemessungsgrundlagen verschieden festzusetzen (Art. 18 Abs. 3 Satz 3 und Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayFAG), die Angabe der Gründe, die dafür maßgebend waren,
6.
falls die Umlagebeschlüsse der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen, die Angabe der Entscheidung, mit der die Genehmigung erteilt wurde,
7.
falls von der Möglichkeit des Art. 20 BayFAG Gebrauch gemacht wird, die Angabe der Tatsachen, die die Erhöhung der Umlagesätze und das Ausmaß der Erhöhung rechtfertigen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fälle des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayFAG.