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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 16
Zuweisung an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG
(1) 1Die für die Ermittlung der Zuweisung an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG maßgebenden Einwohner, die 85 Jahre oder älter sind, ergeben sich aus dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über die „Altersstruktur der Bevölkerung Bayerns“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres, die Einwohner mit schwerer Behinderung ergeben sich aus dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über „Schwerbehinderte Menschen in Bayern“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres. 2Soweit die maßgeblichen statistischen Berichte nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres nicht verfügbar sind, ist der zuletzt erstellte statistische Bericht maßgeblich.
(2) 1Der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 15 BayFAG werden die Ausgaben und die damit zusammenhängenden Einnahmen des vorvorhergehenden Jahres zugrunde gelegt. 2Zu den Belastungen gehören auch die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe und als überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge, nicht jedoch der Zuschussbedarf für den laufenden Betrieb eigener Einrichtungen der Bezirke und Darlehen, die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gewährt werden. 3Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten können pauschaliert werden.
(3) 1Die Berechnung der Ausgabenkomponente erfolgt auf Basis der von den Bezirken nach den Ergebnissen der Rechnungslegung für das vorvorhergehende Jahr an das Landesamt für Statistik gemeldeten in den Ausgleich einzubeziehenden Einnahmen und Ausgaben. 2Änderungen, die sich bei der Feststellung oder Anerkennung der Rechnung ergeben, sind nachzumelden. 3Sie werden bei der nächsten Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt, soweit er eine Ausgabenkomponente enthält.
(4) Die Zuweisungen nach Art. 15 BayFAG werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.