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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 13
Förderfähige Maßnahmen bei Straßenbau und -unterhalt
(1) 1Als Straßen im Sinn der Art. 13a bis 13c Abs. 1 und Art. 13f BayFAG gelten auch die Nebenanlagen, die unselbständigen Geh- und Radwege sowie die Parkplätze. 2Die Mittel gemäß Art. 13a bis 13c Abs. 1 BayFAG können auch verwendet werden
1.
für den Bau von unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahme auf eigene Kosten ablehnt,
2.
für den Bau von selbständigen Geh- und Radwegen nach Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind,
3.
für den Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.
(2) 1Die Straßenunterhaltung umfasst alle Maßnahmen, welche dazu dienen, die Benutzbarkeit der Straße für den Verkehr und ihre Tauglichkeit im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten. 2Zur Straßenunterhaltung zählen vor allem auch die Anschaffung, die Unterhaltung und der Betrieb der zur Straßenunterhaltung notwendigen Geräte einschließlich der Lastkraftwagen und die Aufwendungen für das zur Straßenunterhaltung beschäftigte notwendige eigene Personal.
(3) 1Zum Bau oder Ausbau von Straßen gehören alle Maßnahmen der Straßenbaulast, die nicht zur Straßenunterhaltung gehören. 2Hierzu gehört auch der Grunderwerb (Kauf oder Enteignung) zur Durchführung einer bestimmten Straßenbaumaßnahme, die alsbald begonnen wird, insoweit, als das Grundstück zur Aufnahme der Straße im Sinn von Abs. 1 selbst dient.