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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 13
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Das Zeugnis weist die Gesamtnoten, die an der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote sowie die Prüfungsgesamtnote nach § 12 Abs. 6 aus. 3Ferner enthält es die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 – in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt; diese Bemerkung entfällt im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1. 4Das Zeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Prüfungsteilnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife nur mit oder nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fachakademie oder Fachschule. 2Prüfungsteilnehmern mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik wird das Zeugnis der Fachhochschulreife nur in weiterer Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher ausgehändigt; vor diesem Zeitpunkt ist es lediglich zulässig, auf Antrag der Studierenden Zweitschriften der Zeugnisse an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in begründeten Fällen an die gewählte Hochschule mit folgendem Vermerk zu schicken: „Dieses Zeugnis darf dem Bewerber/ der Bewerberin nicht ausgehändigt werden.“