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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer können sich freiwillig in dem Fach, in dem sie schriftlich geprüft wurden, einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag ist schriftlich und spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können unter Berücksichtigung der an der Fachakademie oder der Fachschule erworbenen Vorkenntnisse Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. 3Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen 20 Minuten betragen.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.