Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2014

2.   Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)

2.1   Form der periodischen Beurteilung

Für die periodische Beurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden.

2.2   Beurteilungsturnus und Verwendungsbeginn, Beurteilungszeitraum

2.2.1  

1Die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 werden alle drei Jahre periodisch beurteilt.
2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres. 3Die Beurteilungen sind spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen. 4Nach Eröffnung sind die Beurteilungen unverzüglich, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Beurteilungsjahres den für die Überprüfung zuständigen Stellen (vgl. Art. 60 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 ZustV-WFKM) vorzulegen, die die Überprüfung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungsjahres abschließen.
5Der einheitliche Verwendungsbeginn (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird auf den 1. Januar des jeweiligen Folgejahres festgesetzt.
6Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Übersicht über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese spätestens bis zum 1. April des jeweiligen Folgejahres dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vor.

2.2.2  

Als erstes Beurteilungsjahr für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 wird das Jahr 2014, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 das Jahr 2015 und der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 das Jahr 2016 festgelegt.

2.2.3  

1Der periodischen Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des jeweils aktuellen Beurteilungsjahres zu Grunde zu legen. 2Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn eine Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z.B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden ist und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung hinreichende Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung vorliegen.

2.2.4  

Der Beurteilungszeitraum beginnt frühestens
mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit,
bei beurlaubten oder vom Dienst freigestellten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes der nächsthöheren Qualifikationsebene,
im Übrigen mit dem Ende des der vorangegangenen regulären periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres; bei Beamtinnen und Beamten, die aus einer Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, ist hierfür der reguläre Beurteilungszeitraum, in dem sie den Dienst wieder aufnehmen, maßgeblich.

2.3   Zu beurteilender Personenkreis

2.3.1  

In die jeweilige periodische Beurteilung sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16, die ihre Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben und deren Beurteilung nicht zurückgestellt wurde, einzubeziehen.

2.3.2  

1Es sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Lebensalter zu beurteilen. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem einheitlichen Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung in den Ruhestand treten oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist. 3Ebenso wenig werden Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) einbezogen, wenn deren Freistellungsphase vor dem einheitlichen Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung beginnt.

2.3.3  

Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie im Beurteilungszeitraum mindestens zwölf Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.

2.3.4  

Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen ist, unterliegen in diesem Amt der periodischen Beurteilung.

2.4   Zurückstellungen

Die periodische Beurteilung ist grundsätzlich in folgenden Fällen zurückzustellen:

2.4.1  

1Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. September des dem Beurteilungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres bis zum 31. Mai des Beurteilungsjahres befördert worden sind oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums bis zum 31. Mai des Folgejahres zurückgestellt. 2Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen.

2.4.2  

1Eine Zurückstellung kommt ferner in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG in Betracht, wenn das jeweilige Verfahren für die Beurteilung prägend sein kann, insbesondere weil Gegenstand des Verfahrens eine mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung ist.
2In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es für die Annahme eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grundes weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der oder des zu Beurteilenden an.

2.5   Nachholungsfälle

2.5.1  

1Die periodische Beurteilung ist ein Jahr nach der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder der Übertragung eines höheren Amtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung nachzuholen. 2Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet. 3Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt ist nach einem Mindestbewährungszeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn sich der allgemeine Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) auf Grund von Wehr- oder Zivildienst sowie dem gleichgestellte Zeiten oder durch Inanspruchnahme von Elternzeit verzögert hat oder sich anderweitig auf Grund von Zeiten im öffentlichen Interesse laufbahnrechtliche Nachteile ergeben und die Nachholung zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist. 4Das Gleiche gilt bei Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt.

2.5.2  

1Bei Beamtinnen und Beamten, bei denen der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes beginnt (vgl. Nr. 2.2.4 zweiter Spiegelstrich), ist die Beurteilung ein Jahr nach der Wiederaufnahme nachzuholen. 2Die Beurteilung ist nach einer Mindestbewährungszeit von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist. 3Wird die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum, der der nachzuholenden Beurteilung zu Grunde liegt, befördert, ist die Beurteilung erst ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen.

2.6   Aktualisierung der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LlbG)

2.6.1  

1Für die Aktualisierung der periodischen Beurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. 2Die Aktualisierung erfolgt nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die reguläre periodische Beurteilung.

2.6.2  

Eine Aktualisierung der periodischen Beurteilung ist erforderlich, wenn sich während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.