Inhalt
7. Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)
7.1
1Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der
Anlage dieser Richtlinien.
2Auf Abschnitt 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.
7.2
Bei Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen oder die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG).