Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2014

7.   Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)

7.1  

1Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage dieser Richtlinien.
2Auf Abschnitt 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.

7.2  

Bei Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen oder die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG).