Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2014

1.   Allgemeines

1.1   Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen und die Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Bereich Wissenschaft und Kunst, die in eine Planstelle des Einzelplans 15 eingewiesen sind oder zulasten von Planstellen des Einzelplans 15 verrechnet werden mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums selbst.

1.2   Allgemeine Rechtsgrundlagen

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 4 des LlbG und den Abschnitten 3 und 4 der VV-BeamtR.

1.3   Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter

Bei der Beurteilung und der Leistungsfeststellung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind Abschnitt 3 Nr. 5 und Abschnitt 4 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR sowie Abschnitt 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – Teilhaberichtlinien (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

1.4   Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG).

1.5   Benachteiligungsverbot

1Es ist dafür Sorge zu tragen, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte benachteiligt werden. 2Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auswirken. 3Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen des jeweiligen Arbeitszeitanteils erbracht werden kann.