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Text gilt ab: 01.05.2014

8.   Übergangsregelungen

Beamtinnen und Beamte, die den Aufstieg nach § 46 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung absolviert haben, können zu den nach Nr. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMWFK) vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 134), geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 2013 (KWMBl S. 218), vorgeschriebenen Maßnahmen nur dann angemeldet werden, wenn ihnen in der letzten periodischen Beurteilung die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 zuerkannt wurde (vgl. Nr. 5.3 des Formblattes für die periodische Beurteilung).