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Text gilt ab: 01.05.2014

6.   Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG)

6.1  

Für die Anlassbeurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden.

6.2  

1Anlassbeurteilungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht periodisch beurteilt wird, eine Beurteilung aber beispielsweise aufgrund der Bewerbung um einen anderen oder höherwertigen Dienstposten erforderlich wird.

6.3  

Nach einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs kann eine Anlassbeurteilung nach einem Zeitraum der Dienstleistung von grundsätzlich einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten erstellt werden.