Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2014

4.   Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)

1Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 der VV-BeamtR zu erstellen.
2Auf Abschnitt 3 Nr. 9.2 VV-BeamtR wird verwiesen.