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EltBauV
Text gilt ab: 01.01.1998
Fassung: 13.04.1977
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Verordnung über den Bau
von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
(EltBauV)
Vom 13. April 1977
(BayRS III S. 575)
BayRS 2132-1-8-B

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2132-1-8-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 8. Dezember 1997 (GVBl. S. 827) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume mit den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in
1.
Waren- und Geschäftshäusern,
2.
Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in fliegenden Bauten,
3.
Büro- und Verwaltungsgebäuden,
4.
Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen,
5.
Schulen und Sportstätten,
6.
Beherbergungsstätten, Gaststätten,
7.
geschlossenen Großgaragen und
8.
Wohngebäuden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.
§ 2
Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen.
§ 3
Allgemeine Anforderungen
1Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen
1.
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, Transformatoren und Kondensatoren mit polychlorierten Biphenylen (PCB) und einer Leistung von mehr als 3 kVA,
2.
ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
3.
Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. 2Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. 3Es kann verlangt werden, daß sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.
§ 4
Anforderungen an elektrische Betriebsräume
(1) 1Die elektrischen Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 40 m sein.
(2) 1Die Räume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muß eine Durchgangshöhe von mindestens 1,8 m vorhanden sein.
(3) Die Räume müssen ständig so wirksam be- und entlüftet werden, daß die beim Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Batterien die Gase, abgeführt werden.
(4) In den Räumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
§ 5
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV oder für Transformatoren und Kondensatoren mit PCB
(1) 1Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV oder für Transformatoren und Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. 2Wände von Räumen mit Öltransformatoren oder mit Transformatoren und Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA müssen außerdem so dick wie Brandwände sein. 3Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen. 4Transformatoren oder Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA dürfen nicht in Räumen mit Öltransformatoren aufgestellt werden.
(2) 1Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2Türen müssen nach außen aufschlagen. 3Türschlösser in Türen von Betriebsräumen von Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen so beschaffen sein, daß der Zutritt unbefugter Personen jederzeit verhindert ist, der Betriebsraum jedoch ungehindert verlassen werden kann; an den Türen muß außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein. 4Betriebsräume mit Transformatoren oder Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA sind bei den Zugängen mit einem zinkgelben Warnschild aus Aluminium mit schwarzem Rand und schwarzer Beschriftung „PCB“ in der Größe 297 × 148 mm zu versehen.
(3) 1Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren oder für Transformatoren und Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoß liegen.
(4) 1Die Zuluft für die Räume muß unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. 3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(5) Fußböden müssen mindestens aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
(6) 1Unter Transformatoren muß auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
(7) Fenster, die von außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen oder gesichert sein, daß Unbefugte nicht in den elektrischen Betriebsraum eindringen können.
(8) 1Räume mit Transformatoren oder Kondensatoren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren und über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. 2Bei Räumen mit Öltransformatoren oder mit Transformatoren und Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA muß mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 3Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. 4Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
(9) 1Abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei Räumen mit Transformatoren in
1.
Waren- oder Geschäftshäusern mit Verkaufsstätten, die nicht dem Geltungsbereich der Warenhausverordnung2) unterliegen,
2.
Versammlungsstätten, die nicht dem Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung3) unterliegen,
3.
Büro- oder Verwaltungsgebäuden, die keine Hochhäuser sind,
4.
Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen mit nicht mehr als 30 Betten,
5.
Schulen und Sportstätten, die keine Räume enthalten, auf welche die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden ist,
6.
Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Betten,
7.
Wohngebäuden, die keine Hochhäuser sind.
2Türen in Trennwänden von Räumen mit Öltransformatoren oder mit Transformatoren und Kondensatoren mit PCB müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2132-1-6-I
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2132-1-5-I
§ 6
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
(1) 1Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gelten § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. 2Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; an den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.
(2) 1Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. 2Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben. 3Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.
(3) Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
§ 7
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
(1) 1Räume für Zentralbatterien müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. 2Dies gilt auch für Batterieschränke. 3 § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. 4Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. 5Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen.
(2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Trennwänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkungen von Elektrolyten widerstandsfähig sein. 2An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.
(4) Der Fußboden von Batterieräumen muß an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen von Elektrolyten widerstandsfähig sein.
(6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den Batterieräumen verboten; hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.
§ 8
Zusätzliche Bauvorlagen
1Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlagen enthalten. 2Soweit erforderlich, müssen sie ferner Angaben über die Schallschutzmaßnahmen enthalten.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft4).

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 13. April 1977 (GVBl. S. 421)