Inhalt
(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume mit den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in
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Waren- und Geschäftshäusern,
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Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in fliegenden Bauten,
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Büro- und Verwaltungsgebäuden,
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Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen,
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Schulen und Sportstätten,
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Beherbergungsstätten, Gaststätten,
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geschlossenen Großgaragen und
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Wohngebäuden.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.