Inhalt
    
    
        
        (1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume mit den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in
        
          - 1.
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            Waren- und Geschäftshäusern, 
- 2.
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            Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in fliegenden Bauten, 
- 3.
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            Büro- und Verwaltungsgebäuden, 
- 4.
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            Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen, 
- 5.
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            Schulen und Sportstätten, 
- 6.
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            Beherbergungsstätten, Gaststätten, 
- 7.
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            geschlossenen Großgaragen und 
- 8.
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            Wohngebäuden. 
(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.