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Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Vom 13. April 1977 (BayRS III S. 575) BayRS 2132-1-8-B (§§ 1–9)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV oder für Transformatoren und Kondensatoren mit PCB
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
§ 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
§ 8 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 9 Inkrafttreten
Inhalt
EltBauV
Text gilt ab: 01.01.1998
Fassung: 13.04.1977
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§ 2
Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen.