Inhalt

BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 9
Aufgaben
(1) Es besteht ein fachlich unabhängiger Landesbeirat für Erwachsenenbildung (Landesbeirat).
(2) 1Er soll die Staatsregierung in allen Fragen der Erwachsenenbildung beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit der Förderempfänger stärken und Anregungen für die Zusammenarbeit der Träger auf örtlicher und überörtlicher Ebene geben. 2Der Landesbeirat arbeitet mit den Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche sowie dem Rundfunk und den Medien zusammen.
(3) Der Landesbeirat ist anzuhören vor
1.
der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf der Anerkennung von Landesorganisationen und Trägern auf Landesebene,
2.
der Feststellung der Mittelanteile der Förderempfänger nach Art. 6 Abs. 3,
3.
der Entscheidung über die Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung nach Art. 7 Abs. 1,
4.
der Berufung einer wissenschaftlich ausgewiesenen Persönlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 7,
5.
dem Bericht des Staatsministeriums zur Erwachsenenbildung nach Art. 12 Abs. 1 und
6.
dem Erlass einschlägiger Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.