Inhalt

BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 11
Geschäftsgang
(1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.
(2) 1Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Das Staatsministerium führt die Geschäfte.