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BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 14a
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger im Haushaltsjahr 2022 die im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden maßgeblich.
(2) 1Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger in den Haushaltsjahren 2023, 2024 und 2025 die Sätze 2 bis 4 maßgeblich. 2Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 300 000 €. 3Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. 4Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden 60 % nach den Anteilen an den im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden und die verbleibenden 40 % nach den Anteilen an den im zweiten Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres geleisteten Teilnehmerdoppelstunden an die Förderempfänger verteilt.