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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) Vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662) BayRS 2239-1-K (Art. 1–15)
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Teil 1 Förderung der Erwachsenenbildung (Art. 1–8)
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Teil 2 Landesbeirat für Erwachsenenbildung (Art. 9–11)
Art. 9 Aufgaben
Art. 10 Mitglieder
Art. 11 Geschäftsgang
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Teil 3 Schlussbestimmungen (Art. 12–15)
[Schlussformel]
Inhalt
BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
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Art. 11
Geschäftsgang
(1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.
(2)
1
Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
Das Staatsministerium führt die Geschäfte.