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BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 17
Entschädigung für die Rückenteignung
1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. 2 Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. 3Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrundegelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 4Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. 5Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung sinngemäß.