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EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 2
Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen
Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders.