.-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen
a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen
b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23
b = 70 mm für alle übrigen Fälle
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen