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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 9
Eisenbahnaufsicht
(1) 1Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwacht. 2Hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsicht bei der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 gilt § 5a AEG entsprechend.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. 2Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die für den jeweiligen Fachbereich auf Grund eisenbahnrechtlicher Vorschriften von den danach zuständigen Stellen zugelassen oder anerkannt sind. 3Gutachten können für den jeweiligen Fachbereich auch von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Prüfämtern im Sinn der Bayerischen Bauordnung erstellt werden; die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen gilt entsprechend.