Inhalt
Art. 33
Übergangsregelung
(1) 1Die vor dem 1. Januar 1967 erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Bergbahn gelten als Genehmigungen im Sinn des II. Teils fort. 2Soweit eine vor dem 1. Januar 1967 in Betrieb befindliche Bergbahn im Sinn des II. Teils nach dem bisherigen Recht ohne Bewilligung betrieben werden durfte und nunmehr einer Genehmigung bedarf, gilt die Bahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.
(2) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen abweichend von Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden.
(3) Bei Seilbahnen, die vor dem 21.April 2018 im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, gilt Art. 13 Abs. 5 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Übereinstimmung der Seilbahn mit den Empfehlungen des Sicherheitsberichts nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie und mit ihren sonstigen Anforderungen zu prüfen ist.