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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Mitteilung nach Art. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2.
entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Art. 15 Abs. 1 eine wesentliche technische Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 15 Abs. 2 eine wesentliche technische Änderung beginnt,
b)
entgegen Art. 13 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3, eine Seilbahn baut oder eine Anlage ändert oder
c)
einer nach Art. 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
2.
eine sonstige Bahn besonderer Bauart entgegen Art. 30 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 nicht Folge leistet.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,
2.
entgegen Art. 7 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,
3.
einer Rechtsverordnung nach Art. 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
4.
entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 28 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,
5.
entgegen Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, oder
6.
als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 Nr. 5, Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 22 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.