Inhalt
Art. 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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eine Mitteilung nach Art. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
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entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
- 1.
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vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
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entgegen Art. 15 Abs. 1 eine wesentliche technische Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 15 Abs. 2 eine wesentliche technische Änderung beginnt,
- b)
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entgegen Art. 13 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3, eine Seilbahn baut oder eine Anlage ändert oder
- c)
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einer nach Art. 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
- 2.
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eine sonstige Bahn besonderer Bauart entgegen Art. 30 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt oder
- 3.
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einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 nicht Folge leistet.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,
- 2.
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entgegen Art. 7 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,
- 3.
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einer Rechtsverordnung nach Art. 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
- 4.
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entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 28 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,
- 5.
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entgegen Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, oder
- 6.
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als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 Nr. 5, Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 22 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.