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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 2
Mitteilungspflichten
1Eisenbahnen und Fahrzeughalter haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. 2Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.