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BayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.2009
Art. 4
Informationspflicht der Dienstleistungserbringer
Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der Einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem Einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:
1.
Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen,
2.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen.