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Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter Vom 25. Juni 1965 (BayRS IV S. 561) BayRS 33-4-A (§§ 1–4)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.06.1965
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§ 3
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Landessozialgericht und beruft sie in ihr Amt.