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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.06.1965
§ 2
(1) 1Der Präsident des Landessozialgerichts und die Präsidenten der Sozialgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.
(2) Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG2) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung4) das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Landessozialgerichts.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 330-1
4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4