Inhalt
§ 7b
Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils
(1) Der kommunale Finanzierungsanteil im Sinne des Art. 55a Abs. 2 Satz 2 BayDiG berechnet sich durch Abzug des Anteils des Freistaates Bayern gemäß Art. 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDiG von der Summe der Kosten der gemeinsam finanzierten Dienste.
(2) 1Der kommunale Finanzierungsanteil wird auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend ihrer Anteile an den gemeinsam finanzierten Diensten aufgeteilt. 2Hierfür werden die Kosten jedes Dienstes auf die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgeteilt, denen er nach Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage zugeordnet ist. 3Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen, soweit sich aus Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage nichts Abweichendes ergibt. 4Ist ein Dienst mindestens den kreisangehörigen Gemeinden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen zugeordnet, wird für die Berechnung nach Satz 2 die Einwohnerzahl der kreisfreien Städte verdoppelt, soweit sich aus Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage nichts Abweichendes ergibt. 5Die maßgeblichen Einwohnerzahlen entsprechen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) ermittelten Einwohnerzahl.
(3) 1Die nach Abs. 2 bestimmten Einzelbeiträge der Gemeindeverbände und Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet, auf volle Euro aufgerundet und sind bis zum 30. April des jeweiligen Beitragsjahres festzusetzen. 2Das Staatsministerium teilt dem Landesamt für Statistik die hierfür erforderlichen Daten jährlich bis spätestens 10. April mit. 3Eine Festsetzung unterbleibt, soweit für Gemeinden oder Gemeindeverbände keine Dienste gemeinsam finanziert werden. 4Für Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind, erfolgt die Festsetzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft. 5Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Zuweisungen nach den Art. 7 und 15 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes für das zweite Vierteljahr fällig und mit diesen verrechnet.
(4) 1Die Veränderung der Kosten gemeinsam finanzierter Dienste zwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der Einzelbeträge und ihrer Verrechnung wirkt sich nicht auf die Verrechnung nach Abs. 3 aus. 2Die resultierenden zu viel gezahlten Beiträge werden in der nächsten Abrechnungsperiode auf den kommunalen Finanzierungsanteil angerechnet. 3Bei Erhöhung der Kosten gemeinsam finanzierter Dienste nach Festsetzung der Einzelbeträge erhöht sich der kommunale Finanzierungsanteil der nächsten Abrechnungsperiode um den ausstehenden Betrag.