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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 40
Staatlich verfügbare Netze
(1) Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.
(2) Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.