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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 39
Bayernserver
(1) Die für die Digitalisierung der staatlichen öffentlichen Verwaltung erforderlichen Infrastrukturen, insbesondere Leitungen, Server und Programme, sind nach Stand der Technik und der angemessenen Verfügbarkeit einzurichten und vorzuhalten.
(2) 1Die staatliche öffentliche Verwaltung betreibt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowohl ein zentrales Rechenzentrum als Dienstleister für den IT-Betrieb der Staatsverwaltung und der Fachgerichte als auch ein spezialisiertes Rechenzentrum für den IT-Betrieb im Bereich der Steuerverwaltung und für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Bayernserver). 2Den Rechenzentren obliegt auch der Betrieb von bestimmten Diensten und Anwendungen im Sinne der Art. 26 bis 29 und von bestimmten Basisdiensten und zentralen Diensten im Sinne des Art. 37. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat steuert die beiden vorgenannten staatlichen Rechenzentren. 4Die Befugnisse der Gerichtsbarkeiten bleiben hiervon unberührt. 5Polizeiliche Fachanwendungen werden in einem spezialisierten Rechenzentrum im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration betrieben. 6Es stimmt sich hinsichtlich Aufbau und Betrieb der Rechenzentrumsflächen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ab.
(3) 1Der Bayernserver stellt im Benehmen mit der Staatskanzlei und den Staatsministerien staatliche Informationstechnik zur Verfügung. 2Die Aufgaben des zentralen Rechenzentrums umfassen insbesondere
1.
die Beobachtung der Entwicklungen in der Informationstechnik,
2.
das Bereitstellen und den Betrieb von IT-Infrastruktursystemen für die Informationstechnik der staatlichen öffentlichen Verwaltung,
3.
die Entwicklung und den Betrieb ressortübergreifender digitaler Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit,
4.
den Auf- und Ausbau sowie die Förderung des Datenaustausches mit Dritten auf der Basis standardisierter Prozesse und Techniken,
5.
die Beratung der staatlichen öffentlichen Verwaltung bei Planung, Entwicklung und Einsatz digitaler Verwaltungsverfahren und
6.
die Übernahme von Entwicklungen und des Betriebs der von der Staatskanzlei oder einem Staatsministerium beauftragten digitalen Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Staatshaushaltes.
3Die Rechenzentren im Sinne des Abs. 2 können im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden Dritte mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen. 4Auf der Basis von Vereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen können auch der Landtag, Kommunen oder sonstige Personen des öffentlichen Rechts die Dienste der Rechenzentren im Sinne des Abs. 2 im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden in Anspruch nehmen. 5Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und von IT-Kooperationen ist auch eine Aufgabenübernahme für Behörden außerhalb Bayerns möglich.