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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 2
Förderung der Digitalisierung
1Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die Digitalisierung im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft. 2Die Maßnahmen des Freistaates Bayern zielen insbesondere auf
1.
die Förderung digitaler Technologien am Digitalstandort Bayern,
2.
den Ausbau digitaler Bildungsangebote, insbesondere an Schulen und Hochschulen, sowie allgemeiner digitaler Weiterbildungs- und Informationsangebote,
3.
die Förderung der digitalen Daseinsvorsorge, insbesondere leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen sowie digitaler Inklusion und Teilhabe,
4.
eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Mobilitätsbereich,
5.
die Digitalisierung in Gesundheit und Pflege,
6.
die Stärkung der Digitalisierung in der Wissenschaft,
7.
die Stärkung digitaler Grundkompetenzen in Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung,
8.
den digitalen Verbraucherschutz und die Stärkung digitaler Kompetenzen der Verbraucher,
9.
die Förderung digitaler Geschäftsmodelle,
10.
die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu Digitalberufen,
11.
die Stärkung der IT-Sicherheit in Staat, Verwaltung und Wirtschaft,
12.
die Digitalisierung der Verwaltung und den Ausbau digitaler Verwaltungsangebote,
13.
die Vereinfachung und nutzerfreundliche Gestaltung von Verwaltungsleistungen,
14.
die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung und
15.
die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Dienste.